Nationalparks


Was ist ein Nationalpark?

In Österreich wurden bislang insgesamt sechs der ökologisch wertvollsten Regionen des Landes zu Nationalparks erklärt. In diesen ausgewählten Gebieten hat Naturschutz absolute Priorität. Ein Nationalpark ist ein großflächiges Schutzgebiet mit besonders wertvollen Naturräumen, die durch den Menschen wenig beeinflusst sind. Hier kann sich die Natur weitgehend ungestört entfalten und für heutige und zukünftige Generationen erhalten bleiben.

In Nationalparks werden internationale Naturschutzverpflichtungen und völkerrechtlich verbindliche Naturschutzkonventionen vorbildlich umgesetzt. Sie sind als Schutzgebiete nach den Kriterien der Weltnaturschutzunion IUCN von Bund und Ländern auf Dauer eingerichtet und werden gemäß den Richtlinien der IUCN "hauptsächlich zum Schutz von Ökosystemen und zu Erholungszwecken verwaltet". Der Erholungswert für den Menschen beruht vor allem darauf, unberührte Natur vorzufinden und zu erleben.

Der Verzicht auf jede wirtschaftliche Nutzung auf mindestens 75 % der Fläche ist Voraussetzung für die Anerkennung als Schutzgebiet gemäß der IUCN Management-Kategorie II und somit auch Zielsetzung der österreichischen Nationalparks. Zu den weiteren Zielen und Aufgaben, die im Nationalpark verfolgt werden, zählen wissenschaftliche Forschung, Bildung, das Erlebbar-Machen für BesucherInnen, Naturraum-Management und der Schutz der Biodiversität.

Flussdurchbruchstal des Nationalparks Thayatal
(c) D. Manhart

Flussdurchbruchstal des Nationalparks Thayatal
(c) D. Manhart

Die Internationale Union zum Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen (IUCN) hat Kriterien und Rahmenbedingungen entwickelt, die klar definieren wann und weshalb bestimmte Schutzgebiete zu Nationalparks erklärt werden.

"NATIONALPARK"-DEFINITION NACH IUCN-KATEGORIE II:

"Natürliches Landgebiet oder marines Gebiet, das ausgewiesen wurde, um
(a) die ökologische Unversehrtheit eines oder mehrerer Ökosysteme im Interesse der heutigen und kommenden Generationen zu schützen, um
(b) Nutzungen oder Inanspruchnahmen, die den Zielen der Ausweisung abträglich sind, auszuschließen, und um
(c) eine Basis für geistig-seelische Erfahrungen sowie Forschungs-, Bildungs- und Erholungsangebote für BesucherInnen zu schaffen. Sie alle müssen umwelt- und kulturverträglich sein."

Nationalpark-Entwicklung in Österreich

Der Schutz der Natur ist keine Selbstverständlichkeit: Solange sich ein Gebiet für unterschiedlichste Nutzungen eignet, wird es immer Interessenkonflikte zwischen Wirtschaft und Naturschutz geben. Die österreichischen Nationalparks sind dabei keine Ausnahme: NaturschützerInnen und NGOs haben sich immer wieder gegen Übergriffe und die Pläne für naturzerstörerische Projekte gestellt und Widerstand geleistet, um die hochrangigen Schutzgebiete vor Zugriffen zu bewahren.

Heimische NGOs - allen voran Alpenverein, Umweltdachverband, Naturschutzbund, Naturfreunde und WWF - sowie viele idealistisch gleich Gesinnte innerhalb und außerhalb der Nationalparkregionen leisteten außerdem wesentliche Überzeugungsarbeit für die Errichtung von Nationalparks und halfen entscheidend dabei mit, rechtzeitig wichtige Flächen zu sichern. Ausgehend von der Überzeugungsarbeit der "NaturschützerInnen" wurden von politischer Seite die Weichen für die Errichtung der Nationalparks gestellt. Die Einrichtung der Nationalparks hat jeweils mehrere Jahre in Anspruch genommen, da langwierige Verhandlungen zwischen allen Beteiligten (Bund, Länder, Grundbesitzer, Gemeinden, Nutzungsberechtigte) notwendig waren und die öffentliche Diskussion Zeit in Anspruch nahm.

Aber nicht nur der Weg bis zur gesetzlichen Installierung eines Nationalparks ist ein Prozess - auch der Betrieb hat den Charakter eines lebendigen Projektes. Durch die ständig notwendige Adaptierung von Managementmaßnahmen, Neuorientierung hinsichtlich der Nationalparkziele und aufgrund der freien Entwicklung der Natur in bestimmten Zonen, wird offensichtlich, dass ein Nationalpark stets einem dynamischen Prozess unterworfen ist.

Rechtliche Grundlagen

Die österreichische Bundesverfassung weist Naturschutz als Zuständigkeit der Bundesländer aus. Bei der Beteiligung des Bundes an national bedeutsamen Projekten wie z.B. die Errichtung von Nationalparks muss aus kompetenzrechtlichen Gründen ein Staatsvertrag - eine Vereinbarung gem. Artikel 15a Bundesverfassungsgesetz - zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abgeschlossen werden.

Übersicht Art. 15a B-VG-Vereinbarungen

In den Art. 15a B-VG-Vereinbarungen werden die Eckpfeiler für die Errichtung und den Betrieb des jeweiligen Nationalparks festgelegt: Gebiet, Zielsetzung, Verwaltung, Aufgaben, Finanzierung und allfällige Beiräte oder Kuratorien. Die einzelnen Vereinbarungen sind über das Rechtsinformationssystem des Bundes erhältlich.

1. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern, BGBl. Nr. 570/1994

2. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel BGBl. Nr. : Gesetz wurde nicht verlautbart /1993 - wurde ersetzt durch: Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen, BGBl. Nr. 75/1999

3. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen samt Anlagen BGBl. Nr. I 17/1997

4. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen samt Anlagen, BGBl. I 51/1997

5. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal samt Anlage, BGBl. Nr. I 58/1998

6. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse samt Anlage, BGBl. Nr. 107/2003