Naturschutz


Naturschutz im Nationalpark bedeutet nicht Konservierung eines Zustandes, sondern meint dynamischen, prozessorientierten Schutz. Dies führt manchmal zu überraschenden Resultaten, da sich Natur nicht exakt vorherbestimmen lässt. Es ist daher unerlässlich, die Entwicklungen genau zu dokumentieren und - nur wenn unbedingt nötig - regulierend einzugreifen. Darüber hinaus wird versucht, ursprüngliche Ökosysteme, die durch den Eingriff des Menschen gravierend verändert wurden, wiederherzustellen. Beispiele dafür sind die Öffnung der Altarme der Donau zur Wiederherstellung der Au-Dynamik oder die Förderung bestimmter Waldgesellschaften in den Nationalparks Thayatal, Gesäuse und Kalkalpen. Die für den "Prozessschutz" (Anm.: Terminus der IUCN) definierten Flächen decken die für den jeweiligen Nationalpark charakteristischen Lebensräume, etwa Überschwemmungsgebiete, alpine Rasen, Gletscher und Gletschervorfeld, Gewässer, Salz- und Sandlebensräume, Schilfgürtel, Schutt und Lawinenräume sowie Wälder, ab.

Die Kulturlandschaften in den Nationalparks, in denen sich über viele Jahrhunderte einmalige und oft sehr artenreiche Lebensräume entwickelt haben, werden unter entsprechenden Maßnahmen erhalten. Diese Managementmaßnahmen sind auf definierten Flächen notwendig und zielführend. Zusätzlich ist darauf zu achten, dass der durch die IUCN festgelegte Anteil von 75 % eingriffsfreie Naturzone nicht unterschritten wird. Die prognostizierenden Auswirkungen des Klimawandels werden bei allen Maßnahmen ebenfalls berücksichtigt.

Nutzungen im Nationalpark - Vertragsnaturschutz

Wirtschaftliche und sonstige Nutzungen sind besonders sensible Bereiche bei Errichtung und Betrieb eines Nationalparks. Im Rahmen des Vertragsnaturschutzes wurden schon bisher schrittweise Lösungen für die Bereiche Jagd, Fischerei sowie Land- und Forstwirtschaft gefunden. Diese erfolgreiche Vorgangsweise wird von den Nationalparkverwaltungen auch weiterhin vorangetrieben. Im Jahr 2010 wurde die "Österreichische Nationalparkstrategie" verabschiedet, die auch die Erarbeitung gemeinsamer Positionen zum Naturraum-Management vorsieht.

Die traditionelle Jagd mit ihrer Ausrichtung auf Trophäen wird durch ökologisches Wildtiermanagement abgelöst. Grundlage dafür ist das von der Koordinierungsrunde "Nationalparks Austria" beschlossene "Leitbild für das Management von Schalenwild in Österreichs Nationalparks". Damit wurden die gemeinsamen Ziele, Prinzipien und Standards für das Schalenwildmanagement in den österreichischen Nationalparks abgestimmt und festgelegt.

Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wird eine nationalparkgerechte Almwirtschaft gefördert und betroffene Bauern erhalten Ausgleichszahlungen für Ertragsminderungen bei Umstellung auf nationalparkkonforme, extensive Bewirtschaftung.

Zum Thema Borkenkäfer wurde mit dem Beschluss des "Positionspapiers des Fachausschusses Borkenkäfermanagement" durch die Koordinierungsrunde "Nationalparks Austria" Übereinstimmung zu grundlegenden Überlegungen und zu allenfalls notwendigen Maßnahmen bei Borkenkäferauftreten erzielt. Damit liegt eine für alle österreichischen Nationalparks einheitliche Grundlage für eine abgestimmte Vorgangsweise bei Borkenkäferauftreten vor. Sowohl die Forderung natürliche Abläufe in den Nationalparks zuzulassen als auch der notwendige Nachbarschaftsschutz wurden darin entsprechend berücksichtigt.


englische Versionen der Leitbilder:

Bark Beetle Management
Bark Beetle Management Annex
Principles for the Management of Hoofed Game

Managementpläne

Zu den Zielen eines Nationalparks zählen, Ökosysteme, die durch menschliche Nutzungen stark verändert wurden, wieder in naturnahe Systeme überzuführen. Das Naturraum-Management eines Nationalparks sollte somit Art und Ausmaß der Maßnahmen in vorgeschriebenen Managementplänen der Nationalparkverwaltungen festgelegen, die für die Umwandlung der betroffenen Bestände (etwa Waldgesellschaften, Wiesen) vorgesehen sind.

Die Bewahrungszone dient in erster Linie dem Erhalt der Kulturlandschaft, weshalb traditionell betriebene Almwirtschaft (Hohe Tauern, Kalkalpen) oder Beweidung (Neusiedler See-Seewinkel) unter bestimmten Auflagen gefördert werden. Dafür wurden spezielle Pflegemaßnahmen entwickelt, wie etwa die Mahd im Nationalpark Thayatal oder die Beweidung durch Rinder, Pferde und Esel im Nationalpark Neusiedler See-Seewinkel.

Für die Fischerei sind Regelungen hinsichtlich des Besatzes mit standortfremden Arten notwendig, aber auch Einschränkungen bei der Befischung. Als wichtige Grundlage für die Managementpläne und die Bestandskontrolle wird durch Elektrofischen die Zusammensetzung der Fischfauna ermittelt.

Beim Waldmanagement wird versucht, unbedingt notwendige Eingriffe möglichst schonend vorzunehmen. Grundsätzlich soll der Wald möglichst naturnah sein. So werden etwa im Nationalpark Kalkalpen, dem "Waldnationalpark" Österreichs, durch entsprechende Umwandlungsmaßnahmen aus Fichtenforsten wieder standortgerechte Mischwälder.

Artenschutzprojekte

In den Nationalparks laufen auch Artenschutzprojekte, etwa die Wiederansiedelung des Bartgeiers und der Urforelle in den Hohen Tauern oder das Sumpfschildkröten- bzw. Hundsfischprojekt in den Donau-Auen. Weitere Projekte mit gefährdeten Tierarten betreffen die Großtrappe, den Stein- und Seeadler.

Rechtliche Grundlagen

Die österreichische Bundesverfassung weist Naturschutz als Zuständigkeit der Bundesländer aus. Bei der Beteiligung des Bundes an national bedeutsamen Projekten wie z.B. die Errichtung von Nationalparks muss aus kompetenzrechtlichen Gründen ein Staatsvertrag - eine Vereinbarung gem. Artikel 15a Bundesverfassungsgesetz - zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abgeschlossen werden.
Übersicht Art. 15a B-VG-Vereinbarungen

In den Art. 15a B-VG-Vereinbarungen werden die Eckpfeiler für die Errichtung und den Betrieb des jeweiligen Nationalparks festgelegt: Gebiet, Zielsetzung, Verwaltung, Aufgaben, Finanzierung und allfällige Beiräte oder Kuratorien. Die einzelnen Vereinbarungen sind über das Rechtsinformationssystem des Bundes erhältlich.

1. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten, Salzburg und Tirol über die Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern, BGBl. Nr. 570/1994

2. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel BGBl. Nr. : Gesetz wurde nicht verlautbart /1993 - wurde ersetzt durch: Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Burgenland zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Nationalparks Neusiedler See-Seewinkel samt Anlagen, BGBl. Nr. 75/1999

3. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern Niederösterreich und Wien zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Donau-Auen samt Anlagen BGBl. Nr. I 17/1997

4. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen samt Anlagen, BGBl. I 51/1997

5. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal samt Anlage, BGBl. Nr. I 58/1998

6. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Steiermark zur Errichtung und zum Betrieb eines Nationalparks Gesäuse samt Anlage, BGBl. Nr. 107/2003